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Kernpunkte der am 8. November 2006 beschlossenen Gesetzesänderung sind:
• Einführung eines neuen §13a BauGB, der den „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ rechtlich definiert und Verfahren für Maßnahmen der Innenentwicklung beschleunigt.
• Erhalt und Sicherung zentraler Infrastruktur, verbraucher- und wohnortnaher Versorgung sowie Stärkung der Ortszentren.
• Im Bebauungsplan soll künftig für den Vorhaben- und Erschließungsplan auch die bauliche Nutzung allgemein festgelegt werden können.
• Die Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB soll sich künftig auch auf die Erweiterung, Änderung und Erneuerung bestehender Wohnanlagen erstrecken.
• Verstärkung des Gebots der zügigen Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (§136 Abs. 1 BauGB)
• Generelle Verkürzung der Antragsfrist für das Normenkontrollverfahren nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf ein Jahr.
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