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Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung schon seit langem, eine "nachhaltige städtebauliche Entwicklung" zu gewährleisten (§1 Abs. 5 BauGB) und integriert den Umweltschutz im Sinne einer vorsorgenden Stadtentwicklungspolitik. Auch das Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 zielte auf eine verminderte Flächeninanspruchnahme durch die Erweiterung der "Bodenschutzklausel" in §1a Abs. 2 BauGB und die Aufnahme einer "Rückbauverpflichtung" für Außenbereichsvorhaben nach §35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB ab.
Durch eine Änderung des BauGB soll künftig die Innenentwicklung der Gemeinden planungsrechtlich begünstigt werden: Am 8. November 2006 hat der Bundestag dazu den Entwurf eines "Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte" beschlossen. Dieses wird voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten. Kernpunkt der Änderung ist ein beschleunigtes Verfahren für "Bebauungspläne der Innenentwicklung", das insbesondere die Wiedernutzbarmachung von brachgefallenen Flächen, die Nachverdichtung und die Umnutzung von Flächen und Gebäuden im Innenbereich erleichtern soll. Zudem sollen die für die Innenentwicklung der Städte, ihre Urbanität und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung notwendigen zentralen Versorgungsbereiche durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gesichert werden können.
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